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   BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 1.00   

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https://dejure.org/2000,7917
BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 1.00 (https://dejure.org/2000,7917)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2000 - 2 C 1.00 (https://dejure.org/2000,7917)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 2 C 1.00 (https://dejure.org/2000,7917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    EV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4; BBG § 72 Abs. 4; AZV § 1 Abs. 1 Satz 1
    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; dynamische Verweisung; Übergangsregelung des Einigungsvertrags; Verordnungsermächtigung

  • Wolters Kluwer

    Arbeitszeit - Bundesbeamte - Beitrittsgebiet - Dynamische Verweisung - Übergangsregelung - Verordnungsermächtigung

  • Judicialis

    EV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4; ; BBG § 72 Abs. 4; ; AZV § 1 Abs. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 77
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 1.00
    Auch als Verweisungsnorm unterliegt sie der verfassungskonformen Auslegung (vgl. etwa BVerfGE 64, 208 ; BVerwGE 27, 239 ).

    Nur wenn der Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatlichen Rechtsnormen verweisen, hier also die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, im Wesentlichen feststeht, ist der Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnis zulässig (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 44, 322 ; 64, 208 ; 78, 32 ).

    Nur dann genügt die verweisende Norm auch den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratiegebot ergeben (vgl. BVerfGE 64, 208 ; 78, 32 ).

  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 1.00
    Nur wenn der Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatlichen Rechtsnormen verweisen, hier also die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, im Wesentlichen feststeht, ist der Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnis zulässig (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 44, 322 ; 64, 208 ; 78, 32 ).

    Nur dann genügt die verweisende Norm auch den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratiegebot ergeben (vgl. BVerfGE 64, 208 ; 78, 32 ).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 1.00
    Nur wenn der Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatlichen Rechtsnormen verweisen, hier also die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, im Wesentlichen feststeht, ist der Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnis zulässig (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 44, 322 ; 64, 208 ; 78, 32 ).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 1.00
    Nur wenn der Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatlichen Rechtsnormen verweisen, hier also die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, im Wesentlichen feststeht, ist der Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnis zulässig (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 44, 322 ; 64, 208 ; 78, 32 ).
  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 61.66

    Abgrenzung von wiedergutmachungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 1.00
    Auch als Verweisungsnorm unterliegt sie der verfassungskonformen Auslegung (vgl. etwa BVerfGE 64, 208 ; BVerwGE 27, 239 ).
  • VG Berlin, 02.11.1999 - 28 A 134.96

    Höhere Besoldung von Beamten im Beitrittsgebiet; Maßgeblichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 1.00
    BVerwG 2 C 1.00 VG 28 A 134.96.
  • OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 5 LB 391/08

    Anspruch eines Bundesgrenzschutzbeamten auf Freizeitausgleich von einer Stunde

    Aufgrund einer falschen, höchstrichterlich (BVerwG, Urt. v. 21.12.2000 - BVerwG 2 C 1.00 -, in: Schütz/Maiwald, BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 47) aber erst im Jahre 2000 für unzutreffend erklärten Auslegung einer Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages zog die Beklagte ehedem die im Beitrittsgebiet tätigen Bundesbeamten über deren rechtmäßige, regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38, 5 Stunden hinaus zu einer von ihr irrig für geschuldet erachteten, regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zum Dienst heran.
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